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SATZUNG |
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Diese Satzung wurde am 19.Mai 2003 in der Gründungsversammlung des Förderverein Liberale Frauen e.V. beschlossen; geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. August 2003. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Solingenunter VR 1677 Blatt 1 am 14.Juli 2003 eingetragen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Liberale Frauen e.V." Der Sitz des Vereins ist in Solingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung insbesondere durch das Stärken und das Unterstützen der Frauen und der weiblichen Jugendlichen in der Politik sowie die Förderung des ehrenamtlichen politischen Engagements.
Der Verein verfolgt diese Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 13. Lebensjahres werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit.
Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluß wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Er wird jährlich bis zum 15. Juni eines jeden Jahres per Einzugsermächtigung erhoben.
2. Höhere Beiträge können zur Erfüllung des Vereinszwecks freiwillig geleistet werden.
3. Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung nach wiederholter Mahnung nicht nach, so ist der Vorstand berechtigt, die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitglied zu lösen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Frauen: der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin und der Schriftführerin (Gesamtvorstand). Weiterhin gehört dem Vorstand die jeweilige Vorsitzende der Bundesvereinigung der Liberalen Frauen e.V. mit beratender Stimme an.
2. Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende und eine der stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Verhinderung der Vorsitzenden durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsagaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversamm- lung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch die Vorsitzende oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden. c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes für jedes Geschäftsjahr. d) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt in Textform durch die Vorsitzende oder bei deren Verhinderung durch eine der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden, die die Vorstandssitzung leitet.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss enthalten: – Ort und Zeit der Sitzung, – die Namen der Teilnehmerinnen und der Sitzungsleiterin, – die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können in Textform gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag in Textform zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als Anlage dem Protokoll beizufügen und zu verwahren.
6. Die Vorsitzende nimmt sämtliche Protokolle in Verwahrung.
7. Die Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.
8. Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 6 Ziffer 1 und – mit beratender Stimme – aus den von den Landesverbänden der Bundesvereinigung Liberale Frauen e.V. gewählten Beisitzerinnen (je eine pro Landesverband).
§ 7 Rechnungsprüferinnen
Der Verein hat zwei Rechnungsprüferinnen, die von der Mitglieder- versammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüferinnen, Entlastung des Vorstandes, b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, d) Änderung der Satzung, e) Auflösung des Vereins, f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, g) Ausschluß eines Vereinsmitgliedes.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der zweiten Jahreshälfte eines jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;
- mindestens ein Zehntel der Mitglieder in Textform unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandsvorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von einer stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.
Die Schriftführerin führt das Protokoll der Mitgliederversammlung.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlußunfähigkeit kann die Vorsitzende noch am gleichen Tag eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst die Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt die Kandidatin als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleiterin durch Ziehung eines Loses.
6. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen. Es muß enthalten: Ort und Zeit der Versammlung
Name der Versammlungsleiterin
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die Tagesordnung Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge
Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn die Auflösung in der Einladung als Tagesordnungspunkt enthalten ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Krebshilfe“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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